Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) und der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet sind weiterhin weit Verbreitet, „Abmahnkanzleien“ senden tausende dieser Abmahnungen pro Jahr an die Verkehrteilnehmer des Internet.
Eine solche Abmahnung ist vergleichbar mit einem Bußgeld wegen Falschparkens oder überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr. Die Höhe des Schadens bzw. der Abmahnung ist in solchen Fällen im Vergleich zu Straßenverkehrsdelikten jedoch erschreckend hoch.
Im Gegensatz zu, Straßenverkehrsdelikt ist der ‚Kläger’ hierbei nicht der Staat bzw. dessen Vertreter sondern private oder gewerbliche „Urheber“, die Ihre geschützten Werke durch Kanzleien wie
– Waldorf Frommer,
– Fareds,
– Sebastian,
– C-Law GbR,
– Sasse & Partner
– und weitere
vertreten lassen. Die Komplexität der Sache steigt somit im Vergleich zum gewöhnlichen Strafzettel und erhöht den wirtschaftlichen Schaden bzw. die Kosten für dessen Wiedergutmachung.
Parallel zu unserem Beispiel im Straßenverkehr ist es im Internet üblich, dass der Anschlussinhaber verwantwortlich ist für die Verwendung seiner IP-Adresse. Hierbei gilt wie im Straßenverkehr das der Fahrzeuginhaber, auf dessen Namen das Fahrzeug anhand des Kennzeichens gemeldet ist – im Internet wäre das die IP-Adresse des Routers – nachweisen muss wer mit seinem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren oder unerlaubterweise geparkt ist.
Alleine diese Frage klärt im Zweifel die Schuldfrage bzw. Täterschaft der angezeigten Verkehrsverletzung. Hierbei gilt auch, dass die Länge oder die Dauer der Falschparker bzw. des Up- oder Downloads keine Rolle spielt, da alleine der Verstoß zählt.
Eine derartige Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhält man somit in der Regel nicht willkürlich. Es gibt wie im Straßenverkehr geregelte Prozesse mit denen man den Anschlussinhaber des Internetanschlusses bzw. den Fahrzeuginhaber ausfindig macht und kontaktiert.
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