Was tun bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO?

Die neue Datenschutzgrundverordnung (oder kurz: DSGVO) ist seit Mai 2018 allseits bekannt. Schon vor dem Inkrafttreten befürchteten viele -allen voran Kleinunternehmer – eine Welle an Abmahnungen und Klagen von Kanzleien, die sich auf die Abmahnung gemäß neuer Datenschutzverordnung spezialisiert haben.

Doch was ist der Stand heute mit der Angst um DSGVO-Abmahnungen? Ist sie wirklich begründet oder machen sich kleine und mittelständische Unternehmen unnötigerweise Sorgen über drohende Bußgelder, die einem bei einem möglichen Verstoß drohen? Und was tue Ich, wenn Ich eine Abmahnung erhalten habe?

Was tun bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO?

Wer darf überhaupt DSGVO Abmahnungen erstellen?

Eine DSGVO-Abmahnung kann muss aber nicht von einem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde gestellt werden. Im realen Leben sind tatsächlich vor allem die Konkurrenten von Firmen diejenigen, die Abmahnungen anstoßen, auch Sie sind dazu berechtigt.

Beispiel: Beachtet Unternehmen X alle Richtlinien zur Datenschutz-Grundverordnung, kann eine Abmahnung auf Firma Y zukommen, falls diese ihre Hausaufgaben Sachen DSGVO nicht erledigt hat. Die Voraussetzungen für den Wettbewerb müssen laut gesetz für alle gleich sein. Eine Abmahnung wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung stützt sich in meistens auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), an das sich alle Firmen verpflichtend halten müssen.

Bei Verstößen kann der Wettbewerb DSGVO-Abmahnung erstellen lassen und zusätzlich eine Unterlassung fordern. Interessanterweise sind Gerichte hier nicht immer derselben Meinung. Das liegt an der Neuheit der Datenschutzgrundverordnung. Doch warum ist ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung überhaupt relevant für das Wettbewerbsrecht?

Warum kann eine Datenschutzverletzung wettbewerbsrechtlich relevant sein?

Die DSGVO beschreibt für eine Firma Pflichten, die bei deren Nichtbeachtung oder Nichterfüllung zu hohen Bußgeldern führen kann. Für viele Unternehmen bringt die Umsetzung der dieser Richtlinien (DSGVO – Vorgaben) mit sich, dass Zeit und Budget aufgewenet werden müssen, um alle DSGVO Vorgaben zu erfüllen. Firmen, die sich jedoch nicht daranhalten, ersparen sich diesen Aufwand im Gegensatz zu Ihrer Konkurrenz und ziehen sich dadurch einen sogenannten Wettbewerbsvorteil. Ein Grund für eine Abmahnung nach dem UWG ist damit gegeben und erlaubt die Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht.

Ist jeder Verstoß gegen die DSGVO gleich ein abmahnfähig?

Diese Frage Gerichte in Deutschland bisher fast durchgängig bejaht. Die Konsequenz ist, dass Datenschutzverstöße aller Art und Größe von Wettbewerbern und Abmahnverbänden abgemahnt werden können. Die Meinung ist: Wer sich nicht an die Gesetz der Datenschutz hält, der hat einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten, die sich daran halten.

Randnotiz: Dass bestimmte IT Tools und Plugins in der Datenschutzerklärung erwähnt werden, hat nichts mit der Frage zu tun, ob diese auch nach deutschem oder EU-Recht zulässig sind.Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis in der Datenschutzerklärung auf Tools, die personenbezogenen Daten speichern, heißt aber nicht, dass diese Tools auch datenschutzkonform sind.

Welche Arten von Abmahnungen sind bisher bekannt?

Abmahnungen aufgrund von fehlender Datenschutzerklärung

Mehrere Firmen, darunter ein Dienstleistungsunternehmen aus Augsburg lässt über eine Kanzlei Webseiten abmahnen, die über keine oder fehlerhafte Datenschutzerklärung verfügen. Dabei werden die Beseitigung der Verstöße (Verstoß: das Einstellen einer Datenschutzerklärung) sowie die Abgabe einer Einwilligung das Handeln zu Unterlassen und darüber hinaus auch die Übernahme der Kosten der DSGVO Abmahnung gefordert.

Abmahnung aufgrund von der Einbindung von „Google Fonts“

Durch mehrere Anwaltskanzleien, darunter  eine Kanzlei aus Düsseldorf wird die Einbindung von „Google Fonts“ auf Websiten und Landingpages abgemahnt. Gefordert werden auch hier die Beseitigung der Verstöße und auch hier die Abgabe einer UE (Unterlassungserklärung) sowie die Erstattung der Kosten.

Abmahnungen aufgrund von fehlender Datenschutzerklärung

Abmahnung aufgrund von einer fehlerhafter Einbindung von „Google Analytics“

Eine der ersten DSGVO-Abmahnungen ist die fehlerhafte Einbindung von „Google Analytics“, zum Beispiel durch eine bekannte Kanzlei aus Hanau.

Bei dieser Art der Abmahnung geht es meistens um eine angeblich fehlende IP-Anonymisierung, fehlende Opt-out Möglichkeiten und die nicht gemachte Veröffentlichung von Google Analytics in der auf der Homepage dargestellten Datenschutzerklärung.

Abmahnungen aufgrund von „Facebook like“- und share-Buttons“

Das Abmahnen von Tools, die mit Funktionen von Facebook in Verbindung stehen wird auch schon seit einiger Zeit praktiziert. Konkret werden die Einbindung der Facebook-Plugins zum Sharen und liken auf Webseiten abgemaht. Hierzu gibt es bereits seit dem Jahr 2016 ein Urteil des LG aus Düsseldorf.

Eine Firma sollte durchaus damit rechnen, dass die Facebook Plugins, aber auch Plugins anderer vor allem großer Internet Dienste im Zuge der DSGVO-Verunsicherung stärker und häufiger abgemahnt werden als heute.

Abmahnungen wegen fehlender Verschlüsselung von Kontaktformularen

Bisher gibt es zu diesem Thema noch wenige bis keine Abmahnungen auf abmahnungshilfe.de Es ist aber damit zu rechnen, dass auch in diesem Gebiet die Anzahl der Abmahnungen steigen wird und einige Kanzleien oder Unternehmen daraus ein Geschäftsmodell machen.

Was tun bei einer Abmahnung wegen Verstößen gegen die DSGVO?

Generell gibt es wie bei jeder anderen Art der Abmahnung auch hier zwei Möglichkeiten des Vorgehens. Entweder man versucht sich kostenschonend und außergerichtlich mit der anderen Partei zu einigen und die Sache möglichst schnell vom Tisch zu bekommen, oder man geht rechtlich gegen die Abmahnung vor und wehrt sich um eine Abwehr der Abmahnung anzustreben. Wehren sollte man sich, wenn man keinen Verstoß begangen hat und die Abmahnung ungerechtfertigt scheint, eine Einigung herbeiführen sollte man, wenn man sich seines Verstoßes bewusst ist und eine Schadenbegrenzung anstrebt. In beiden Fällen kann Ihnen abmahnungshilfe.de einen geeigneten Fachanwalt für IT-Recht oder Wirtschaftsmediator zu Seite stellen.

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Sprechen Sie unverbindlich mit einem Einigungsprofi um ein angemessenes Vergleichsangebot zu erhalten. Dieser Service ist bis zu Ihrer Annahme des Angebots unverbindlich und kostenfrei. 

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Hinweis: Die meisten Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten für eine außergerichtliche Einigung. Gerne prüfen wir das für Sie.

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